T&C

Allgemeine Verkaufsbedingungen der FLUVIUS Flow Control GmbH

gültig ab 1.Januar 2019

I. Allgemeines / Geltungsbereich

(1) Allen Lieferungen und Leistungen der FLUVIUS Flow Control GmbH liegen ausschließlich dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen zugrunde.
(2) Abweichende oder erweiternde Bedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn aus organisatorischen Gründen Aufträge auf eigenen Formularen des Bestellers bestätigt werden.
(3) Die FLUVIUS Flow Control GmbH behält sich an allen mit der Auftragserteilung im Zusammenhang stehenden Unterlagen wie Muster, Kostenvoranschläge, Zeichnungen u.ä. Informationen körperliche und unkörperlicher Art Eigentums- und Urheberrechte vor.
(4) Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung strikter Vertraulichkeit hinsichtlich aller Informationen und/oder Daten, die sie schriftlich, mündlich oder in anderer Form von der jeweils andere Partei erhalten haben.
(5) Zu den geschützten Informationen zählen insbesondere technische Daten, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen, Bezugsmengen, Preise sowie Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, über derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Kunden- und Lieferantendaten sowie sämtliche Unternehmensdaten der anderen Partei.
(6) Die Parteien werden alle zur Verfügung gestellten Produkte und Muster und alle Informationen und Daten ausschließlich zu dem Zwecke benutzen, die Verpflichtungen gemäß dem jeweiligen Vertrag zu erfüllen. Die Parteien werden in geeigneter Weise auch ihre Mitarbeiter und weitere Personen, die mit der Erfüllung dieser Pflichten befasst sind, auf die Einhaltung der Vertraulichkeit verpflichten. Die Information oder auch die Möglichkeit zur Kenntnisnahme Dritter über die Produkte, Muster oder Informationen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der FLUVIUS Flow Control GmbH. Der Besteller verpflichtet sich, sämtliche der von FLUVIUS Flow Control GmbH erhaltenen Daten an einem gegen Zugriffe Dritter geschützten Ort aufzubewahren.

II. Angebote und Vertragsschluss

(1) Soweit nicht ausdrücklich und schriftlich anders gekennzeichnet, sind die Angebote der FLUVIUS Flow Control GmbH freibleibend und unverbindlich, dies gilt insbesondere für in den Angeboten genannte Preise und Fristen. Verbindliche Angebote der FLUVIUS Flow Control GmbH behalten Ihre Gültigkeit für vier Wochen ab Angebotsdatum sofern nicht ausdrücklich eine andere Frist in dem Angebot genannt wird.
(2) Ist die Auftragserteilung des Bestellers als Antrag anzusehen, so kann dieser Antrag innerhalb von zwei Wochen angenommen werden.
(3) Ein Vertrag kommt mit der Zustellung der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
(4) Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von österreichischen, deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden. Der Besteller ist weiter verpflichtet, vor Vertragsschluss über ein mögliches Embargo oder mögliche Handelsbeschränkung die FLUVIUS Flow Control GmbH zu informieren und Auskunft über den Endverwender und den Verwendungszweck zu erteilen, so dass die FLUVIUS Flow Control GmbH die Exportfähigkeit vor Vertragsschluss prüfen kann.
(5) Sofern sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass die Lieferung aufgrund eines Embargos oder sonstiger nationaler oder internationaler Vorschriften nicht erfolgen kann, so ist die FLUVIUS Flow Control GmbH berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Weiter ist der Besteller verpflichtet, der FLUVIUS Flow Control GmbH die bis dahin mit der Auftragsbearbeitung entstandenen Kosten zu ersetzen.
(6) Der Besteller hat die FLUVIUS Flow Control GmbH über alle Umstände vollständig zu informieren, die für die Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen relevant sind. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders verein-bart, ist die FLUVIUS Flow Control GmbH nicht verpflichtet, vom Besteller zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen.
(7) Soweit zur Erbringung der Leistungen der FLUVIUS Flow Control GmbH Mitwirkungshandlungen des Bestellers erforderlich sind, hat er diese auf eigene Kosten zu erbringen.

III. Preis und Zahlung

(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, gelten die Preise ab Werk EXW Wiener Neustadt gemäß Incoterms 2010 ausschließlich Verpackung und zuzügliche Umsatzsteuer in jeweils gültiger Höhe.
(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, beträgt der Mindestbestellwert für alle Lieferungen und Leistungen 90,- EUR.
(3) Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum in voller Höhe zu zahlen, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird.
(4) Nimmt der Besteller die Lieferung nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat er dennoch die vom Lieferzeitpunkt abhängigen Zahlungen zu leisten. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 1% des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 10% des Bestellwertes berechnet werden. Das Risiko des zufälligen Untergangs der Lieferung verbleibt auch im Fall derartiger Lagerung beim Besteller gemäß der vereinbarten Lieferform.
(5) Bei verspäteter Zahlung ist die FLUVIUS Flow Control GmbH berechtigt, Verzugszinsen geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weiteren Schaden ist nicht ausgeschlossen.
(6) Die FLUVIUS Flow Control GmbH behält sich vor, die Auslieferung so lange zurückzubehalten, bis der Besteller die aus früheren Geschäften und in Zahlungsverzug geratenen Forderungen beglichen hat. Das Begleichen einer solchen Forderung gilt u.a. als obliegende Verpflichtung gem. IV. (1).

IV. Lieferzeit und Lieferverzug

(1) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung EXW Wiener Neustadt gemäß Incoterms 2010.
(2) Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch die FLUVIUS Flow Control GmbH setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit die FLUVIUS Flow Control GmbH die Verzögerung zu vertreten hat.
(3) Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.
(4) Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Lagers der FLUVIUS Flow Control GmbH verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.
(5) Werden der Versand, bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so wird ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, der durch die Verzögerung entstandene Schaden berechnet.
(6) Kommt die FLUVIUS Flow Control GmbH in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt unter Berücksichtigung einer vereinbarten Nachfrist von 5 Arbeitstagen für jede volle Woche Verspätung 0,5% im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
(7) Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches der FLUVIUS Flow Control GmbH liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten entstehen. Die FLUVIUS Flow Control GmbH wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände so bald wie möglich mitteilen.
(8) Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der FLUVIUS Flow Control GmbH die gesamte Leistung von Gefahrübergang endgültig unmöglich gemacht wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich gemacht wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablieferung dieser Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen.
(9) Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs ein, oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

V. Gefahrübergang

(1) Sofern nicht anders im Vertrag geregelt, gehen Nutzen und Gefahr an dem Liefergegenstand mit deren Bereitstellung zum Versand an den Besteller über, oder zu dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung entsprechend der auf Basis Incoterms 2010 schriftlich vereinbarten Liefer-form erfolgt ist. Sofern der Versand durch die FLUVIUS Flow Control GmbH zu veranlassen ist, wird die FLUVIUS Flow Control GmbH jene Transportart wählen, welche die Einhaltung der Fristen und den sachgerechten Transport des Liefergegenstandes sicherstellt. Die Versicherung des Transports ist Sache des Bestellers, unabhängig davon, ob die FLUVIUS Flow Control GmbH für Transport und Versicherung sorgt, hat der Besteller die damit verbundenen Kosten zu bezahlen.
(2) Wünscht der Besteller eine förmliche Abnahme, so muss er diese schriftlich verlangen. Die Abnahme des Liefergegenstandes hat durch persönliche Anwesenheit eines Bevollmächtigten des Bestellers zu erfolgen.
(3) Soweit eine Abnahme gem. Absatz 2 zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung der FLUVIUS Flow Control GmbH über die Abnahmebereitschaft, durchgeführt werden.
(4) Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
(5) Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der FLUVIUS Flow Control GmbH nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über.

VI. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Zahlug des Kaufpreises bleibt der Liefergegenstand (die Vorbehaltsware) das Eigentum der FLUVIUS Flow Control GmbH.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und die FLUVIUS Flow Control GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der Liefergegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
(3) Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt.
(4) Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller im Voraus an die FLUVIUS Flow Control GmbH in Höhe des Gesamtrechnungsbetrages ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Besteller weiterhin zur Einziehung dieser Forderung berechtigt.
(5) Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für die FLUVIUS Flow Control GmbH vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen der FLUVIUS Flow Control GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die FLUVIUS Flow Control GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(6) Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die FLUVIUS Flow Control GmbH zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung und Rücktritt vom Vertag berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers berechtigt die FLUVIUS Flow Control GmbH, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.

VII. Mängelrüge

(1) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln zählen auch das Fehlen von Handbüchern sowie erhebliche, leicht sichtbare Beschädigungen der Ware. Ferner fallen Fälle darunter, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert werden. Solche offensichtlichen Mängel sind gegenüber der FLUVIUS Flow Control GmbH innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung schriftlich zu rügen.
(2) Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen der FLUVIUS Flow Control GmbH innerhalb von zwei Wochen nach dem Erkennen durch den Besteller und/oder Anwender schriftlich gerügt werden.
(3) Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

VIII. Mängelhaftung

(1) Ein Mangel liegt nicht vor, wenn der Liefergegenstand bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat.
(2) Ein Mangel liegt ebenfalls nicht vor bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, falscher Lagerung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht Ordnungsgemäßer Wartung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, die nicht von der FLUVIUS Flow Control GmbH zu verantworten sind.
(3) Liegt ein Mangel an Lieferungen und Leistungen der FLUVIUS Flow Control GmbH vor und wurde dieser rechtzeitig im Sinne des VII. gerügt, wird die FLUVIUS Flow Control GmbH nach ihrer Wahl unentgeltlich nachbessern oder neu liefern, sofern der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
(4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder wenn der Mangel unerheblich ist, die Vergütung mindern.
Der Besteller verpflichtet sich, den Liefergegenstand nur im Rahmen der in der Bedienungsanleitung vorgegebenen Grenzen zu gebrauchen und seine Käufer und Hilfspersonen in Gebrauch und Bedienung des Liefergegenstandes sorgfältig zu instruieren.
IX. Rücknahme
Auftragsgemäß gelieferte Liefergegenstände werden nicht zurückgenommen, es sei denn, die FLUVIUS Flow Control GmbH erklärt sich dazu im Einzelfall unter Vorlage besonderer Gründe des Bestellers bereit.

X. Haftung

(1) Die FLUVIUS Flow Control GmbH schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen von Erfüllungsgehilfen der FLUVIUS Flow Control GmbH und auch für die Mitarbeiter der FLUVIUS Flow Control GmbH für den Fall der direkten Inanspruchnahme der Mitarbeiter der FLUVIUS Flow Control GmbH durch den Besteller.
(2) Die Haftung der FLUVIUS Flow Control GmbH ist auf solche Schäden und Aufwendungen begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen des jeweiligen Vertrages typischer-weise bei einem Verschulden gerechnet werden muss. Die FLUVIUS Flow Control GmbH haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen.
(3) Der Auftragnehmer haftet nur für solche Schäden, die während der Verjährungsfrist gemäß Absatz XI für Sachmängelhaftungsansprüche eintreten.
(4) Sofern nicht anders ausdrücklich schriftlich verein-bart, ist die Gesamthaftung der FLUVIUS Flow Control GmbH für alle Ansprüche und Rechtsbehelfe des Bestellers aus der zugrunde liegenden Bestellung auf Schadensersatz aus Sachschäden, Bearbeitungsschäden, Vermögens-schäden, Verzugsschäden, mittelbare Schäden, Produktionsausfall, entgangener Gewinn, Folgeschäden, Schäden an bearbeiteten Gegenständen oder Produkten und sonstigen Aufwendungen für Gutachter, Rechtsbei-stand und sonstige Aufwendungen, Schäden oder Rechtsbehelfe, sofern nicht durch gesetzliche Bestimmungen gemäß Absatz (1) dieses Abschnitts anders geregelt, begrenzt auf maximal 10% des Gesamtkaufpreises der zugrunde liegenden Bestellung.
(5) Der Besteller ist verpflichtet, der FLUVIUS Flow Control GmbH im Falle der Androhung oder Geltendmachung von Produkthaftungsansprüchen Dritter, die einen Leistungs-anteil der FLUVIUS Flow Control GmbH betreffen oder betreffen könnten, unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Der Besteller wird die FLUVIUS Flow Control GmbH vor Einleitung weiterer Maßnahmen, wie insbesondere Austauschaktionen oder Selbstvornahmen, Gelegenheit geben, innerhalb angemessener Frist schriftlich Stellung zu nehmen.
(6) Die FLUVIUS Flow Control GmbH haftet nicht für das Verhalten von Zulieferanten, Subunternehmern, Frachtführern oder Spediteuren oder für vom Besteller mitverursachte Schäden. Auch haftet die FLUVIUS Flow Control GmbH nicht für Störungen aufgrund Höherer Gewalt, die infolge von Natur- oder politischen Ereignissen, hoheitlichen Maß-nahmen, Arbeitskämpfen, Sabotagen, Unglücksfällen, Terrorismus, biologischen, physikalischen oder chemischen Abläufen oder vergleichbaren Umständen eintreten und von der FLUVIUS Flow Control GmbH nicht mit angemessenen Mitteln beherrscht werden können.

XI. Verjährung

Alle Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach Gefahrübergang des Liefergegenstandes.

XII. Schlussbestimmungen

(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der FLUVIUS Flow Control GmbH und dem Besteller gilt ausschließlich das maßgebliche Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Gerichtsstand ist das für den Sitz der FLUVIUS Flow Control GmbH zuständige Gericht in Wiener Neustadt. Die FLUVIUS Flow Control GmbH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die aus dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw, diese Lücke ausfüllt.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der FLUVIUS Flow Control GmbH

Ausgabe Jänner 2018

1. BESTELLUNG

Ungeachtet von erstellten Angeboten sind alle Bestellungen und alle Änderungen und Nachträge dazu für den Auftraggeber (AG) nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von dessen dazu ermächtigter Einkaufsabteilung schriftlich oder per Telefax erteilt wurden. Auf Erklärungen anderer Personen kann sich der Auftragnehmer (AN) nur berufen, wenn er die zuständige Einkaufsabteilung der AG unverzüglich darüber informiert und deren schriftliche Bestätigung vorliegt. Spätestens mit Beginn der Ausführung der Bestellung durch den AN gelten diese Einkaufsbedingungen der AG als anerkannt. Bedingungen des AN (z.B. Angebote, Verkaufsbedingungen) gelten nur, wenn sie durch AG ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Mündliche Absprachen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die zuständige Einkaufsabteilung der AG. Dieses Schriftformerfordernis kann nur im Wege einer schriftlichen Vereinbarung abbedungen werden. Bestelltag ist das Absendedatum der Bestellung.

Die Bestellung ist umgehend schriftlich zu bestätigen oder abzulehnen. Bestätigt der AN den Auftrag nicht innerhalb von zehn Tagen bei AG einlangend ab dem Bestelltag, kommt der Vertrag mit dem Inhalt der Bestellung zustande. Solange der Auftrag nicht durch Auftragsbestätigung, mit welcher die Bestellung vollinhaltlich akzeptiert wird, angenommen ist, ist AG berechtigt, von der Bestellung ohne Angabe von Gründen kostenlos zurückzutreten. Der Rücktritt ist rechtzeitig, wenn er noch vor Empfang der Annahmeerklärung abgesandt wurde.

Abweichungen von Bestellungen sind deutlich hervorzuheben und bedürfen zur Wirksamkeit der ausdrücklichen, schriftlichen oder mit Telefax erfolgten Zustimmung durch AG. Die vorbehaltlose Warenannahme gilt nicht als solche Zustimmung.

Der AN ist alleine und in jeder Hinsicht dafür verantwortlich und verpflichtet sich, dass die gesetzlichen und sonstigen Sicherheits-, Gesundheits- und Umweltschutzbestimmungen im Rahmen seiner Lieferungen eingehalten und die dafür erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Im Falle der Leistungserbringung am Gelände des Endabnehmers sind auch dessen einschlägige Bestimmungen vom AN einzuhalten. Der AN ist verpflichtet, sich mit diesen Bestimmungen vertraut zu machen. Eventuell vertraglich vereinbarte einschlägige Bestimmungen von AG sind vom AN als Mindeststandard zu erfüllen und schränken in keiner Weise die gesetzlichen oder kundenseitigen Regelungen ein. Sämtliche mit der Einhaltung obiger Gesetze und Richtlinien verbundenen Aufwendungen und Kosten sind im Vertragspreis des AN berücksichtigt.

Der AN hat AG spätestens mit Angebotslegung schriftlich zu informieren, falls der AN oder Mitglieder seiner Geschäftsführung innerhalb der letzten fünf Jahre vor Angebotslegung von einem nationalen Gericht wegen Bestechung von Amtsträgern rechtskräftig verurteilt wurden, und unverzüglich schriftlich zu informieren, falls der AN oder Mitglieder seiner Geschäftsführung zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Angebotslegung und Abnahme der Lieferungen des AN vor einem nationalen Gericht wegen Bestechung von Amtsträgern angeklagt ist. Diese Information durch den AN dient der Erfüllung der sich im Zusammenhang mit der OECD-Richtlinie zur Bestechungsprävention ergebenden Anforderungen.

2. PREISE

Alle Preise verstehen sich als Festpreise inkl. aller Steuern (ausgenommen Mehrwertsteuer), Abgaben etc. Soweit die Bestellung keine anderen Regelungen enthält, gilt als Preisstellung „Frei Frachtführer“ (FCA) benannter Abgangsort gemäß INCOTERMS 2010. Der Preis inkludiert die Kosten von Dokumentation, technischer Prüfung, Anstrich, Korrosionsschutz, Markierung, Signierung etc. Bei Lieferungen ins Ausland ist in den Leistungen des AN die Ausfuhrzollbehandlung (Zollbehandlung mit eigenen Papieren inkl. Übernahme sämtlicher damit verbundener Kosten und Abgaben) eingeschlossen.

3. ZAHLUNG

Zahlung leistet AG, wenn nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung und nach Erfüllung sämtlicher in der Bestellung dafür genannten Voraussetzungen, insbesondere auch der ordnungsgemäßen Dokumentationslieferung. Zessionen der Lieferantenforderungen an Dritte sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von AG zulässig. Nachnahmesendungen werden nicht angenommen (ausgenommen schriftliche Sondervereinbarungen). Beanstandungen der Lieferung/Leistung berechtigen AG, fällige Zahlungen zurückzuhalten. Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferungen und Leistungen und damit keinen Verzicht der AG auf Erfüllung, Gewährleistung, Garantieleistungen, Schadenersatz, Vertragsstrafen, etc. Zahlungen gelten nicht als Verzicht auf die Mängelrüge. Im Falle einer Mängelrüge oder Reklamation kann der Kaufpreis/Werklohn vollständig zurückbehalten werden.

AG hat das Recht einen Haftrücklass in Höhe von 10% des Gesamtbestellwertes als Sicherstellung von Erfüllungs-, Gewährleistungs-, Garantie- oder Schadenersatzansprüchen für einen Zeitraum von 45 Tagen über die Garantiefrist hinaus einzubehalten. Dies gilt auch im Falle einer Insolvenz des AN.

4. RECHNUNGSLEGUNG

Lieferungen und Rechnungen sind je Bestellung getrennt vorzunehmen. Rechnungen sind einfach an FLUVIUS Flow Control GmbH, Accounting, Pottendorferstraße 15-23, A-2700 Wiener Neustadt, zu übermitteln. Leistungsrechnungen sind außerdem mit Leistungsbestätigungen zu belegen. Bei Inlandsgeschäften ist die Rechnung mit Mehrwertsteuer-Prozentsatzangabe vorzulegen und der Mehrwertsteuer-Betrag grundsätzlich, also auch bei einem Rechnungswert unter EUR 100,- offen auszuweisen.

5. VERPACKUNG UND VERSAND

Es gelten die Versandbedingungen und Verpackungsrichtlinien von AG. Sollten dem AN diese nicht vorliegen, so sind sie bei AG anzufordern. Bei terminkritischen Sendungen ist vor Ergreifen einer Transportsondermaßnahme (z.B. Luftfracht, Expressdienst) das Einvernehmen mit der Einkaufsabteilung der AG herzustellen, ansonsten gehen die Kosten zu Lasten des AN. Der AN hat einen gültigen Präferenznachweis (wie Warenverkehrsbescheinigung, Ursprungszeugnis etc.) beizubringen. Gesonderte Vorschreibungen von AG sind zu beachten. Wenn in den Versandbedingungen von AG nichts Gegenteiliges vermerkt ist, darf in den die Waren begleitenden Frachtpapieren keine Wertangabe aufscheinen. Kosten für die Transportversicherung trägt AG nur, wenn schriftlich vereinbart. Bei Nichteinhaltung von AG-Versand-, Verpackungs-, Verzollungs- bzw. Dokumentationsvorschriften gehen sämtliche daraus resultierenden Risiken, Schäden und Kosten zu Lasten des AN. Dadurch verschiebt sich die Fälligkeit der Zahlung entsprechend bis zur Erfüllung bzw. Vorlage der fehlenden Dokumentation. Besonderen Produktvorschriften wie z.B. den Gefahrengutvorschriften oder der CE-Kennzeichnung unterliegende Erzeugnisse sind vorschriftsgemäß einzustufen, zu verpacken und zu kennzeichnen; die gesetzlich vorgeschriebenen NORM-Sicherheitsdatenblätter sind beizufügen.

6. TERMINE

Termine sind strikt einzuhalten. Lieferungen vor Fälligkeit sind nur nach schriftlicher Genehmigung durch AG gestattet und bewirken keine vorgezogenen Ansprüche auf Zahlung. Erkennt der AN, dass er die vereinbarten Fristen und Termine nicht einhalten kann, ist er verpflichtet, AG unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für Lieferungen und Leistungen gilt als Lieferdatum das Datum der vollständigen und mangelfreien Durchführung der jeweiligen AN-Verpflichtungen gemäß Bestellung einschließlich der vollständigen und richtigen Dokumentation. Wenn der AN die in der Bestellung vereinbarten Fristen, Zwischen- oder Endtermine nicht einhält, hat er bis zum tatsächlichen Lieferdatum folgende Vertragsstrafen, jeweils vom Gesamtbestellwert berechnet, zu tragen. Die Vertragsstrafen können gegebenenfalls auch von den laufenden Rechnungen bzw. von den Forderungen des AN in Abzug gebracht werden.

- Lieferungen und Leistungen: 1 % je angefangener Verzugswoche, maximal 10 % des Gesamtbestellwertes;

- Dokumentation: 0,5 % je angefangener Verzugswoche, maximal 5 % des Gesamtbestellwertes.

Die Verpflichtung zur Zahlung einer Verzugsstrafe entsteht für den AN mit dem Eintritt des Verzuges. Bei mangelhafter Lieferung/Leistung unterliegt die Zeit zwischen deren Übernahme und der Mängelrüge durch AG jedoch keiner Vertragsstrafe. Vorbehalte von AG bei Übernahme der Lieferung sind zur Wahrung des Anspruches auf eine Vertragsstrafe nicht erforderlich.

Wird der Lieferumfang geändert oder wird der AN von AG sonst wie an seinen Lieferungen gehindert, und ergeben sich dadurch Änderungen von Terminen, die einer Vertragsstrafe unterliegen, so gelten auch die geänderten Termine als gleichermaßen der Vertragsstrafe unterliegend (d. h. es kommt nur zur Verschiebung der der Vertragsstrafe unterliegenden Termine, nicht jedoch zu einer Aufhebung der Vertragsstrafe).

Die Bezahlung von Vertragsstrafen entbindet den AN nicht seiner Erfüllungsverpflichtungen und daraus resultierender Haftungen. Vertragsstrafen gemäß diesen Einkaufsbedingungen unterliegen nicht der richterlichen Mäßigung.

7. GARANTIE

Der AN garantiert neben den ausdrücklich spezifizierten oder in anderer Weise zugesagten oder allgemein vorauszusetzenden Eigenschaften die Vollständigkeit, Mangelfreiheit und Eignung seiner Lieferungen und Leistungen für den konkreten Bedarfsfall. Der AN garantiert für einen Zeitraum von 24 Monaten ab Abnahme der Gesamtanlage durch den Endabnehmer (Auftraggeber der AG - EA), längstens 48 Monate ab Endauslieferung gemäß Bestellung die Mangelfreiheit seiner Lieferungen und Leistungen. Unbeschadet sonstiger Rechte von AG ist AG, wenn der AN seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, berechtigt, auf dessen Kosten Mängel oder Schäden selbst zu beseitigen oder durch Dritte beheben zu lassen. Die Verpflichtungen des AN werden davon nicht berührt.

Eine Prüfpflicht der AG hinsichtlich der Lieferungen und Leistungen des AN vor Inbetriebnahme oder Gebrauch ist ausgeschlossen. Der AN verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Bei Ersatzlieferung und Reparatur beginnt die Garantie neu zu laufen.

8. SCHADENERSATZ UND PRODUKTHAFTUNG

Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen des AN sind nicht vereinbart. Für den Fall, dass die gelieferte Ware Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes aufweist und AG deshalb in Anspruch genommen wird, hält der AN AG zur Gänze schad- und klaglos.

Der AN ist zur Beigabe einer vollständigen, aber leicht verständlichen Gebrauchsanleitung, zur Aufbewahrung aller notwendigen Unterlagen und zur genauen Produktbeobachtung verpflichtet.

9. EXPORTLIZENZEN

Der AN ist verpflichtet, AG sämtliche Exportdaten im Zusammenhang mit seinen Lieferungen für eventuell notwendige Exportlizenzen (u. a. auch nach US-Re-Exportbestimmungen) sowie die entsprechenden Exportdokumente zu übermitteln. Es handelt sich dabei um die Information, ob eine Ware nach VO (EG) 428/2009 i.d.g.F. ("Dual-Use-Verordnung“), nach national geltendem Exportrecht und/oder nach US-Re-Exportrecht (Export Administration Regulations) einer Ausfuhrgenehmigung unterliegt. Wenn ja, ist die entsprechende Ausfuhrlistennummer (AL) und/oder die Export Control Classification Number (ECCN) bei der Auftragsbestätigung zu übermitteln. Sofern der AN Allgemeinbewilligungen für exportkontrollpflichtige Waren besitzt, sind diese AG zur Verfügung zu stellen. Der AN versichert, dass zum Zeitpunkt der Bestellung die vollständige Lieferung des Bestellgegenstandes gesichert ist; andernfalls haftet der AN für den Schaden, der AG und/oder dem Endabnehmer dadurch entsteht. Der AN wird AG nach Vertragsabschluss rechtzeitig über mögliche neuentstehende Exportverbote/Beschränkungen informieren und ihm frühzeitig Alternativvarianten kostenlos unterbreiten.

10. RECHTE AM VERTRAGSGEGENSTAND

Der AN verpflichtet sich sicherzustellen, dass der Gebrauch der Lieferungen und Leistungen des AN in keiner Weise durch die Geltendmachung von Rechten Dritter (Marken, Muster, Patente, Gebietsschutz etc.) beeinträchtigt oder gegen bestehende Boykott Klauseln, Blacklists etc. verstoßen wird. Für die Ausarbeitung von Angeboten wird keine Vergütung gewährt. Die Angebotsabgabe schließt die Zustimmung ein, dass technische Angebotsunterlagen im erforderlichen Umfang an Dritte (Engineering-Partner, Kunde etc.) ohne irgendwelche Ansprüche an AG zur Verfügung gestellt werden dürfen. Angebotsunterlagen werden nicht retourniert.

Über jede sich später herausstellende Verletzung fremder Rechte oder der Boykotts, Blacklists etc. hat der AN AG unverzüglich zu unterrichten. Sollten derartige Beeinträchtigungen oder Rechtsverletzungen behauptet werden, verpflichtet sich der AN, AG und/oder den EA ohne Einschränkung gegenüber Ansprüchen von Dritten völlig schad- und klaglos zu halten.

11. GEHEIMHALTUNG

Der AN hat den Inhalt der Bestellung, des Geschäftsfalles und alle von AG oder vom EA direkt oder indirekt erhaltenen und alle darauf aufbauenden vom AN zu liefernden Informationen geheim zuhalten und ausschließlich für die Durchführung der jeweiligen Bestellung zu verwenden.

12. URHEBERRECHT

Das Eigentum und ausschließliche Nutzungsrecht an den von AG dem AN zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Informationen und Know-How verbleibt bei AG. Der AN erkennt an, dass diese ausschließlich für AG urheberrechtlich geschützt sind.

13. RÜCKTRITT

AG kann im Fall von Pflichtverletzungen und nach erfolglosem Setzen einer angemessenen Nachfrist (in der Regel 14 Tage) ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Als Setzung einer angemessenen Nachfrist gilt auch die Mahnung zur Vertragseinhaltung. Pflichtverletzungen sind insbesondere auch solche Verzüge von Zwischen- oder Endterminen, nicht genehmigte Subvergaben oder Mängel, welche die Vertragserfüllung der AG gegenüber ihren Vertragspartnern gefährden.

In solchen Fällen ist AG berechtigt, die unterlassenen bzw. ungenügend erbrachten Lieferungen und Leistungen selbst (Selbstvornahme) oder durch Dritte (Ersatzvornahme) auf Kosten des AN durchzuführen. Die dabei anfallenden Kosten können von AG entweder direkt in Rechnung gestellt werden oder von den nächsten fälligen Zahlungen von AG an den AN abgezogen werden.

Erfordert die Ausübung des Rechts auf Selbstvornahme oder Ersatzvornahme den Zugriff auf Schutzrechte, auf Dokumentationen (wie z.B. Werkstattzeichnungen, Berechnungen) oder sonstige Informationen, ist der AN verpflichtet, AG die dafür erforderlichen Rechte, Dokumentationen, Informationen zu verschaffen.

AG hat das Recht, auch ohne Verschulden des AN jederzeit ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall ist AG verpflichtet, dem AN den Vertragspreis proportional zu den bereits übergebenen Lieferungen und Leistungen zu bezahlen und außerdem die nachgewiesenen direkten Kosten in Arbeit befindlicher Lieferungen und Leistungen bzw. der Stornierung von Subaufträgen zu ersetzen. Der AN ist nach Erklärung des Rücktrittes verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, die von AG zu ersetzenden Kosten möglichst gering zu halten.

Im Falle des Rücktrittes vom Vertrag hat AG Anspruch auf für AG und/oder dem EA kostenlose Nutzung des Bestellgegenstandes bis zur Abnahme einer Ersatzlösung.

Der AN hat AG umgehend und vollständig von einem drohenden oder eingeleiteten Ausgleichs- oder Konkursverfahren oder bei einer Änderung in den Eigentumsverhältnissen des AN zu verständigen. Im Falle der Eröffnung eines Ausgleichs- oder Konkursverfahrens oder einer Änderung in den Eigentumsverhältnissen des AN, kann AG vom Vertrag sofort ganz oder teilweise zurücktreten.

14. SONSTIGES

AG behält sich, dem EA und anderen Prüforganen das Recht vor, in den Büros, Fabrikationsstätten und Lagerräumen des AN und seiner Sublieferanten zu jeder Zeit während Entwurf, Planung, Fertigung und Liefervorbereitung Terminkontrollen sowie technische Zwischen- und Endprüfungen (auch Verpackungskontrollen) durchzuführen und fehlerhafte Dokumentation sowie mangelhaftes Material zurückzuweisen. Diese Kontrollen und Prüfungen entheben den AN nicht seiner Verantwortung.

Etwaige Sublieferanten, ausgenommen für Norm- und Standardteile, sind AG rechtzeitig bekannt zu geben und von AG schriftlich genehmigen zu lassen.

Der Eigentumsübergang an AG erfolgt gleichzeitig mit dem Gefahrenübergang. Personen, die für den AN gegenüber AG Erklärungen abgeben, gelten als dafür uneingeschränkt bevollmächtigt.

Mit der Bestellausführung zusammenhängende Nebenkosten, die weder in Vereinbarungen noch in den INCOTERMS 2010 geregelt sind, gehen zu Lasten des AN.

Sollten sich die in der Bestellung vereinbarten Liefertermine aus nicht beim AN liegenden Gründen ändern, erklärt sich der AN damit einverstanden, eine sachgerechte Lagerung bis zu 3 Monate lang auf Kosten und Gefahr des AN für AG vorzunehmen.

Alle Lieferungen an AG haben frei von Eigentumsvorbehalten und Rechten Dritter zu erfolgen. Solche Vorbehalte sind auch ohne ausdrücklichen Widerspruch durch AG unwirksam.

Der AN haftet auch für die Einhaltung dieser Einkaufsbedingungen durch dessen Sublieferanten.

Unbeschadet der Regelungen in diesen Einkaufsbedingungen bleiben weitergehende gesetzliche Ansprüche von AG unberührt.

Der AN hat die erforderlichen Versicherungen selbst abzuschließen. Jedenfalls verpflichtet sich der AN zum Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich Produkthaftpflicht, welche einen Regressverzicht zugunsten AG und des EA enthalten müssen. Der Abschluss dieser oder sonstiger Versicherungen schränkt die Verpflichtungen und die Haftung des AN in keiner Weise ein.

15. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns ohne unsere Zustimmung an Dritte abzutreten. Er hat dieses Abtretungsverbot in seinen Büchern

ersichtlich zu machen.

Alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner unterliegen materiellem österreichischem Recht. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Vertragspartnern, die ihren Sitz in der EU oder der EFTA haben, ist Wiener Neustadt, Österreich. Hat der Vertragspartner seinen Sitz außerhalb von EU oder EFTA, wird für alle Streitigkeiten die Zuständigkeit des internationalen Schiedsgerichtes der Wirtschaftskammer Österreich in Wien (Wiener Regeln) vereinbart. Schiedsort ist Wiener Neustadt. Schiedssprache ist Deutsch. Ist der Vertrag jedoch in einer anderen Sprache als Deutsch errichtet, ist Englisch Schiedssprache. Die Bestimmungen über das beschleunigte Verfahren sind anzuwenden. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes schließt nicht aus, dass eine Partei vor oder während des Schiedsverfahrens bei einem staatlichen Gericht vorläufige oder sichernde Maßnahmen beantragt oder dass das Gericht eine solche Maßnahme anordnet. Wir sind jedoch in allen Fällen berechtigt, den Vertragspartner vor einem anderen für ihn zuständigen Gericht in Anspruch zu nehmen.

Für die Auslegung des Vertrages und dieser Bedingungen ist der deutsche Text maßgebend.

Der Vertragspartner darf uns bzw. seine Leistung für uns nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu Werbezwecken oder als Referenz verwenden.

Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass wir seine Daten EDV-mäßig erfassen und verarbeiten.

Der Unternehmer hat sämtliche für seine Leistung und das Projekt maßgeblichen behördlichen Auflagen und Vorschriften im jeweiligen Einsatzland, wie insbesondere solche zum Arbeitnehmer-, Brand- und Umweltschutz bzw. über die Arbeitszeit und Mindestlohn einzuhalten.